Gesetz bringt Verbesserungen für Spender und Spendenempfänger
Das im Jahr 2007 beschlossene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bringt neben der Vereinfachung des Spendenrechts verbesserte steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Spender und Spendenempfänger. Die für Sie wichtigen Änderungen möchten wir Ihnen kurz vorstellen:
- Die jährliche Obergrenze für die Abzugsfähigkeit von Spenden wurde auf jetzt 20 % (bisher 5 bzw. 10%) des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht. Für Firmen wurde die Umsatzgrenze auf 4 Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben.
- Darüber hinausgehende Beträge können seit 2007 zeitlich unbegrenzt auf die Folgejahre übertragen werden. Es entfällt aber die Möglichkeit des Rücktrages auf die Vorjahre.
- Beim Steuerabzug wird künftig nicht mehr zwischen Spenden für mildtätige bzw. gemeinnützige Zwecke unterschieden.
- Vereinfachter Spendennachweis: Einzelspenden bis € 200,00 (bisher € 100,00) können künftig ohne Vorlage einer hierfür ausgestellten Spendenbescheinigung dem Finanzamt vorgelegt werden. Es genügt der auf den Verein lautende Überweisungsträger bzw. der Kontoauszug.
Um Verwaltungs- und Portokosten zu sparen, werden wir für Einzelspenden bis € 200 (bisher 100 €) in der Regel keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. Falls Sie dennoch eine Spendenquittung benötigen: Kein Problem! Lassen sie es uns wissen! Spender, die per Lastschrift oder Dauerauftrag spenden, erhalten weiterhin ihre Jahresbescheinigung im Januar des Folgejahres.